Ein Unternehmen, das Güter exportiert oder importiert, muss das an der Grenze beim Zoll melden. Für viele Ausführer ist das eine bürokratische Herausforderung und Fehler bei der Ausfuhranmeldung können auch nach längerer Zeit noch empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Ein Blick auf die Rechtslage offenbart das Problem: Gerade im internationalen Güterverkehr ist nicht immer einheitlich geregelt, welche Rolle die einzelnen beteiligten Unternehmen bei der Ausfuhr spielen. Das macht das rechtlich einwandfreie Ausfüllen der erforderlichen Ausfuhranmeldung zu einer komplexen Aufgabe.
Unsicherheit und Sorgen beim Zoll
Unternehmen, die Import und Export von Gütern betreiben, sehen sich aufgrund dieser Anforderungen großer Unsicherheit gegenüber und sorgen sich vor unabschätzbaren Folgen bei den bürokratischen Prozeduren. Manche Unternehmen bewältigen diese Herausforderung im eigenen Haus und beschäftigen ausgebildete Experten. Für andere Unternehmen lohnt es sich dagegen, eine professionelle Zollagentur zu engagieren. Zollagenten sind auf die Feinheiten bei einer Ausfuhrdeklaration spezialisiert und geben Exporteuren und Importeuren bei solchen Fragen eine gewisse Sicherheit. Bei jeder Ausfuhr stellt sich die entscheidende zollrechtliche Frage, welcher beteiligte Akteur welche rechtlich Rolle innehat. Wer ist der Ausführer bei einem Exportgeschäft und wer gilt als Anmelder einer Ausfuhr? Für viele Unternehmen stellt sich zusätzlich die Frage, wer in legitimer Vertreter ist. Um diesen Fragen auf den Grund zu gehen und fundierte Antworten geben zu können, soll im folgenden Beispiel exemplarisch aufgezeigt werden, wie eine rechtlich einwandfreie Ausfuhranmeldung diese Rollen verteilt.
Beispiel zur Erläuterung der Zollvorschriften
Man stelle sich ein in Deutschland angesiedeltes Unternehmen vor, dem verschiedene Tochtergesellschaften innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern der EU gehören. Diese Firma, nennen wir sie einmal Ausfuhr GmbH, verkauft selbstproduzierte Industrieprodukte und exportiert diese sowohl innerhalb der Europäischen Union wie auch an Abnehmer in Drittländern außerhalb des Blocks. Ihre Tochtergesellschaften haben dabei verschiedene Funktionen inne. Manche führen produzierende Tätigkeiten aus, andere sind nur am Vertrieb der Produkte beteiligt. In Belgien hat die Ausfuhr GmbH eine rechtlich selbstständige Tochter, die Ausfuhrgesellschaft Brüssel. Diese Firma schließt eigenständig Lieferverträge mit Unternehmen auf der ganzen Welt ab. Mit der Drittland AG in Thailand hat die Ausfuhrgesellschaft einen Vertrag über die Belieferung mit Industriemaschinen abgeschlossen. Diese kauft sie von der in Deutschland ansässigen Ausfuhr GmbH, kommt mit dieser aber darüber ein, dass die Güter direkt aus Deutschland nach Thailand exportiert werden. Obwohl die Ausfuhr GmbH also den Export der Güter übernimmt, hat sie selbst keinerlei vertraglichen Beziehungen mit dem Abnehmer, der Drittland AG.
Der Zollkodex regelt die Ausfuhranmeldung
In diesem Geflecht stellt sich nun für die beteiligten Unternehmen die Frage, welche Partei aus Sicht des Zollrechts eine Ausfuhranmeldung abgeben muss. Die Antwort verbirgt sich im Zollkodex der Europäischen Union und beruht auf zwei Regelungen. Ausführer im Sinne von Absatz 5 im Artikel 116 ist zunächst einmal dasjenige Unternehmen, auf dessen Rechnung die Ausfuhr angemeldet wird. Klarer formuliert meint dieser Paragraf denjenigen Akteur, in dessen Namen ein Gut exportiert wird. Aufgrund dieses Satzes ist die Ausfuhrgesellschaft Brüssel im Beispielfall verantwortlich für die Ausfuhrdeklaration und muss den Export bei der Zollbehörde anmelden. Artikel 788, Absatz 1 ZK-DOV definiert den Ausführer. Dabei wird noch eine zweite Bedingung genannt. Das Unternehmen, auf dessen Rechnung ein Gut ausgeführt wird, muss zugleich Eigentümer der auszuführenden Güter sein, oder eine äquivalente Verfügungsberechtigung innehaben. Beide Bedingungen werden in unserem Fall von der Ausfuhrgesellschaft Brüssel erfüllt. Sie ist der Auftraggeber des Exports und in diesem Sinne werden die Waren auf ihre Rechnung ausgeführt. Dass der tatsächliche Export der Güter durch die in Deutschland ansässige Ausfuhr GmbH durchgeführt wird, spielt daher für die Frage nach dem verantwortlichen Anmelder keine Rolle. Die Ausfuhr GmbH handelt ausschließlich im Auftrag ihrer belgischen Tochter und ist daher nur ein Agent. Ausführende Person ist unbestreitbar die Tochtergesellschaft. Zur Klärung steht nun noch die Frage nach dem Eigentumsverhältnis offen. Hier stehen Unternehmen einer besonders unklaren Rechtslage gegenüber. Daher ist auf bestimmte Feinheiten zu achten.
Eigentum und Verfügungsberechtigung bei der Zollanmeldung
Die zweite Bedingung aus Artikel 788, Absatz 1 ZK-DOV sieht vor, dass das anmeldende Unternehmen zugleich Eigentümer der Ware ist, oder eine vergleichbare Verfügungsberechtigung hat. Problematisch ist hier, dass die Zollvorschriften der Europäischen Union selbst keine Definition für Eigentum im relevanten Sinne anbietet. Aufgrund dieser fehlenden Klarstellung im Kodex gelten die Rechtsbedingungen der Mitgliedsstaaten der EU und die sind keineswegs einheitlich. Ein Blick auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der Länder im Block zeigt nämlich, dass Eigentumsübertragungen unter Umständen sehr unterschiedlich geregelt sind. Das hat zur Folge, dass sich je nach Rechtslage auch die Bestimmung des Eigentümers unterscheiden kann.
Diese Unklarheit führt dazu, dass der Bestimmung einer „ähnlichen Verfügungsberechtigung” im Paragrafen ein gewisser Vorzug eingeräumt werden sollte, da eine Festlegung des Eigentumsverhältnisses eine bestimmte Definition braucht. Wenn an das auf den von uns betrachteten Beispiel Export überträgt, ist festzustellen, dass die Ausfuhrgesellschaft Brüssel fraglos eine solche Verfügungsberechtigung innehat. Sowohl ihre wirtschaftlichen wie auch ihre rechtlichen Beziehungen weisen sie in diesem Geschäft diese maßgebliche Rolle eindeutig aus. Im elektronischen Zollverwaltungssystem ATLAS ist daher die Ausfuhrgesellschaft Brüssel als Ausführer einzutragen.
Zollagenten helfen bei Unsicherheit
Um in solchen komplexen Strukturen den Überblick zu behalten, ist für Unternehmen ohne eigene Expertise die Nutzung einer Zolldienstleistung von Zollagenten hilfreich. Das ist besonders vor dem Hintergrund zu beachten, dass Ausfuhrgenehmigungen nur in einem eng begrenzten Rahmen korrigiert werden können. Unterläuft einem Exporteur bei der Ausfuhrdeklaration ein Fehler, der erst im Nachhinein auffällt, setzt der Europäische Gerichtshof enge Grenzen für eine nachträgliche Korrektur. Bei einem Antrag auf eine Ausfuhrerstattung kann sich ein solcher Fehler im Nachhinein auch finanziell auswirken. Eine Berufung auf ein Versehen bei der Ausfuhranmeldung ist hier keine Lösung, weshalb ein rechtlich einwandfreies und fehlerloses Ausfüllen der Ausfuhrdeklaration unbedingt nötig ist. Vorsicht und vor allem eine ausreichende fachliche Kompetenz sind daher beim Export unerlässlich, will man bei der Verzollung nicht auf unangenehme Schwierigkeiten stoßen.
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